§ 379 – Steuergefährdung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, normal normal Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt, normal normal nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt, verbucht oder verbuchen lässt, normal normal entgegen § 146a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig verwendet, normal normal entgegen § 146a Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig schützt, normal normal entgegen § 146a Absatz 1 Satz 5 gewerbsmäßig ein dort genanntes System oder eine dort genannte Software bewirbt oder in den Verkehr bringt, normal normal entgegen § 147 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4 eine Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder normal normal entgegen § 147a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt normal normal normal arabic und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Satz 1 Nummer 1 gilt auch dann, wenn Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der für Waren aus der Europäischen Union auf Grund eines Assoziations- oder Präferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gewährt; § 370 Absatz 7 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, normal normal 1a. entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt, normal normal 1b. einer Rechtsverordnung nach § 117c Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, F832391_6_BJNR006130976BJNE047320123 normal normal 1c. entgegen § 138a Absatz 1, 3 oder 4 eine Übermittlung des länderbezogenen Berichts oder entgegen § 138a Absatz 4 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (§ 138a Absatz 6) macht, normal normal 1d. der Mitteilungspflicht nach § 138b Absatz 1 bis 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, normal normal 1e. entgegen § 138d Absatz 1 in Verbindung mit § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10 oder § 138h Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 138f Absatz 6 Satz 1 und 2 oder § 138g Absatz 1 Satz 1, eine Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder zur Verfügung stehende Angaben nicht vollständig mitteilt, normal normal 1f. (weggefallen) normal normal 1g. entgegen § 138k Satz 1 in der Steuererklärung die Angabe der von ihm verwirklichten grenzüberschreitenden Steuergestaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, normal normal 1h. einer vollziehbaren Anordnung nach § 147 Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt, normal normal 1i. entgegen § 147 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 Einsicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt oder normal normal die Pflichten nach § 154 Absatz 1 bis 2c verletzt. normal normal normal 7 arabic (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 120 Absatz 2 Nummer 4 zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt für Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis 217) beigefügt worden ist. (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 8, Absatz 2 Nummer 1a und 2 sowie Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann. (5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1c kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann. (6) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 und Absatz 2 Nummer 1h und 1i kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann. (7) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1, 1d, 1e und 1g kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann. (8) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1b kann mit einer Geldbuße bis zu 30 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann. F832391_7_BJNR006130976BJNE047320123 Gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird § 379 Absatz 2 Nummer 1b aufgehoben. Diese Rechtsänderung tritt nach Artikel 56 Absatz 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) an dem Tag in Kraft, an dem die Vorschriften der auf Grundlage von § 117c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlassenen Rechtsverordnung zur Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in Kraft treten. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt. * column F832391_6_BJNR006130976BJNE047320123 exp Gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird § 379 Absatz 8 aufgehoben. Diese Rechtsänderung tritt nach Artikel 56 Absatz 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) an dem Tag in Kraft, an dem die Vorschriften der auf Grundlage von § 117c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlassenen Rechtsverordnung zur Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in Kraft treten. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt. ** column F832391_7_BJNR006130976BJNE047320123 exp
Kurz erklärt
- Ordnungswidrigkeiten sind Handlungen, bei denen falsche Belege ausgestellt oder Geschäftsvorfälle nicht korrekt aufgezeichnet werden.
- Es ist auch eine Ordnungswidrigkeit, wenn gesetzliche Mitteilungspflichten nicht erfüllt werden, z.B. bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen.
- Verstöße gegen Auflagen zur Steueraufsicht können ebenfalls als Ordnungswidrigkeiten gelten.
- Geldbußen für diese Ordnungswidrigkeiten können bis zu 30.000 Euro betragen, abhängig von der Schwere des Verstoßes.
- Bestimmte Änderungen im Gesetz treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft und werden im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.